Quoten-Tarifvertrag | Quotentarifvertrag
Tarifvertrag,
der sich im Gegensatz zu traditionellen Tarifverträgen nicht mit dem "KleinKlein"
einzelner Vergütungsgruppen befasst, sondern festlegt, mit welchen Anteil
(Quote) die Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens beteiligt werden.
Beispiel:
Im Jahre 1997 wurde zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft
(DAG), vertreten durch Herrn Joachim Tonndorf, jetzt Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen
bei ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin, und dem Sparkassendienstleistungszentrum
Elsterwerda ein Tarifvertrag ausgehandelt, der als Quotentarifvertrag im
Prinzip nur noch aus einer einzigen Zahl bestand: Der Quote, mit der die Arbeitnehmer
an der Gesamtwertschöpfung des Unternehmens beteiligt sind.
Interessengegensätze
in herkömmlichen/traditionellen Tarifverträgen:
In vielen
traditionellen Arbeitsverhältnissen stehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
im Geltungsbereich von herkömmlichen, ggf. durch Arbeitskampfmaßnahmen
erzwungenen Tarifverträgen als Interessengegner gegenüber:
· Arbeitgeber haben ein natürliches Interesse daran, dass Arbeitnehmer nicht zu wenig arbeiten und nicht zu viel verdienen.
· Die Arbeitnehmer haben
genau die gegenteiligen Interessen: Recht wäre es Ihnen häufig, wenn
sie, allein schon wegen der notwendigen Versorgung ihrer Familien bzw. Pflege
ihrer Hobbies, möglichst frühzeitig die Arbeit beenden könnten. Andererseits
bestehen natürlich gegen ein zusätzliches Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
Pfingstgeld, Ostergeld, sowie gegen ein paar Feiertage und Urlaubstage mehr keinerlei
Einwände.
· Die Arbeitnehmer möchten am liebsten Ihre
Arbeitsplätze behalten.
· Arbeitgeber steigern ihr Ergebnis
am besten dadurch, dass sie möglichst viel (überflüssiges) Personal
entlassen und die verbleibende Mannschaft zu "verdichteter Arbeitsleistung"
anhalten.
· Zusätzliche Aufträge für den Arbeitgeber bedeuten für Arbeitnehmer häufig, dass sie ohne zustätzliche Gegenleistung mehr leisten müssen.
Vorteile eines Quotentarifvertrages:
·
Mit Abschluss eines Quoten-Tarifvertrages verliert die Arbeitgeberseite sofort
jegliches Interesse an betriebsbedingten Kündigungen. D.h. wenn sich ein
Arbeitgeber mit seiner Mannschaft darauf geeinigt hat, dass diese z.B. 70 % der
Umsatzerlöse erhalten, weil die Parteien der Meinung sind, dass die Mannschaft
einen 70prozentigen Beitrag zur Gesamtwertschöpfung des Unternehmens leistet,
kann und muss es ihm egal sein, wie viele Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt
werden. D.h., wenn ein Mitarbeiter ausgeschieden ist, können die verbliebenen
Arbeitnehmer entscheiden, ob die Stelle neu besetzt wird, oder ob sie die Arbeit
übernehmen und sich die dadurch eingesparte Vergütung teilen.
·
"Nebenprodukt" der durch einen Quotentarifvertrag erzielten "Interessengleichrichtung"
ist, dass die Geschäftsleitung jeden Morgen mit dem Wunsch aufwacht, dass
ihre Mannschaft an diesem Tag möglichst viel verdient.
· Bei
den Arbeitnehmern ist es nicht anders. Auch sie haben den Wunsch, dass der Arbeitgeber
möglichst viel verdient.
· Zusätzliche Aufträge bedeuten
für die Arbeitnehmer zusätzliches Geld
vgl. auch:
Sozial-Bionik
Helmut P. Krause,
Die Mitarbeitergesellschaft -
Von der Betriebs- zur Konsortialverfassung (PDF 168 KB)
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